Setzt ein Wohnungseigentümer, gegen den ein gerichtliches Verfahren auf
Entziehung des Wohnungseigentums anhängig ist, die in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen fort, ist hinsichtlich des fortgesetzten Verhaltens eine Abmahnung
grundsätzlich entbehrlich.
BGH, Urteil vom 25.01.2018, V ZR 141/17
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