Die Jahresabrechnung muss (mindestens) acht Tage vor der Beschlussfassung den Eigentümern vorliegen.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.03.2020 Az. 2-13 S 65/19
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Die Jahresabrechnung muss (mindestens) acht Tage vor der Beschlussfassung den Eigentümern vorliegen.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.03.2020 Az. 2-13 S 65/19