Enthält die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Eigentümerver-sammlung folgende Regelung:
„Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Ver-walter von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist.“,
so setzt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung nicht den Zugang, sondern lediglich die rechtzeitige Absendung der Ladung an die Wohnungseigentümer voraus; dies bezieht sich auf alle Wohnungsei-gentümer und nicht nur auf diejenigen, die einen Wohnsitzwechsel nicht mitgeteilt haben. Eine solche Regelung ist wirksam.
BGH, Urteil vom 20. November 2020; Az. V ZR 196/19
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