Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss dem Verwalter über seine gesetzlichen Befugnisse
hinausgehende Entscheidungskompetenzen für Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung
sowie für die Einschaltung von Sonderfachleuten übertragen, wenn die Kompetenzverlagerung für den
einzelnen Wohnungseigentümer zu einem nur begrenzten und überschaubaren finanziellen Risiko
führt.
BGH, Urteil 11.06.2021, V ZR 215/20
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