Der Mieter hat während des laufenden Mietverhältnisses die Möglichkeit, bis zur ordnungsgemäßen
Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der
laufenden Betriebskostenvorauszahlungen auszuüben. Durch diesen Einbehalt kann sich der Mieter
schadlos halten und Druck auf den Vermieter ausüben.
Allein aufgrund dieser Möglichkeit des Einbehalts entfällt der Rückzahlungsanspruch für geleistete
Vorauszahlungen und das Bedürfnis nach einer ergänzenden Vertragsauslegung. Es ist unbeachtlich,
ob der Mieter von seinem Zurückbehaltungsrecht auch tatsächlich Gebrauch machte.
BGH, Urteil vom 07.07.2021, Az. VIII ZR 52/20
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