Nicht nur die Anforderung von Hausgeldern durch den Verwalter, sondern auch deren gerichtliche
Beitreibung zählt nach neuem Recht zur ordnungsmäßigen Verwaltung und es bedarf dafür keines
Ermächtigungsbeschlusses der Wohnungseigentümer mehr.
LG Dortmund, Beschluss vom 19.03.2021 Az. 1 S 263/ 20
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