In der Ladung zur Eigentümerversammlung kann unverbindlich - also nicht als verbindliche Ausladung - „empfohlen“ werden, nicht zu erscheinen und nur eine Vollmacht zu erteilen. Auch eine Anmeldepflicht ist mit Blick auf die öffentlich-rechtlichen Pandemievorgaben nicht generell zu beanstanden. Ein rechtserheblicher Mangel liegt jedoch vor, wenn angekündigt wird, dass Personen, die
unangemeldet erscheinen, „nicht eingelassen werden.“ Zur Kausalität dieses formellen Mangels bedarf
es jedoch konkreten Prozessvortrags.
AG Marburg, Urt. v. 4.5.2021, 9 C 750/20
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