Selbst wenn nach der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage Untergemeinschaften in eigener
Zuständigkeit nach dem Vorbild selbständiger Eigentümergemeinschaften über die Lasten und Kosten
entscheiden, muss für die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine einheitliche Jahresabrechnung erstellt und beschlossen werden. Über die Gesamtabrechnung als Teil der einheitlichen Jahresabrechnung muss zwingend allein die Gesamtgemeinschaft beschließen; ebenso ist die Darstellung der
Instandhaltungsrücklage notwendigerweise Sache der Gesamtgemeinschaft, und zwar auch dann,
wenn für Untergemeinschaften separate Rücklagen zu bilden sind.
BGH, Urteil vom 16.07.2021, Az. V ZR 163/20
Mehr Infos zu diesem Thema finden Sie hier