1. Auch wenn die Hauseingangstüren in einer Mehrhausanlage zum Gemeinschaftseigentum gehören,
hat nicht jeder Wohnungseigentümer Zugang zu allen Schlüsseln.
2. Es ist bei Mehrhausanlagen anerkannt, dass der jeweils „hausfremde“ Wohnungseigentümer nur ein
eingeschränktes Mitgebrauchsrecht an bestimmten Bereichen der anderen Häuser hat.
3. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit seinen umfassenden Treueund Rücksichtnahmepflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB.
LG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2021 -Az. 11 S 88/19
Mehr dazu finden Sie hier