Die Miteigentümer sind nicht dazu berufen, eine verbindliche Auslegung der Teilungserklärung zu
beschließen. Die Ablehnung eines solchen Beschlussantrages entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.
Grundsätzlich ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Vorbereitungsbeschluss zu verneinen. Ausnahmsweise ist das Rechtsschutzbedürfnis jedoch zu bejahen, wenn der geltend gemachte
Anspruch offensichtlich nicht besteht.
LG Köln, Urteil vom 22.04.2021, Az. 29 S 143/20
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