Photovoltaikanlage – Bauliche Veränderung und Kostentragung?

AdobeStock +

12. Januar 2024

1. Die Installation einer Photovoltaikanlage stellt keine Erhaltungsmaßnahme, sondern eine bauliche Veränderung dar. Die Erhaltungsrücklage darf hierfür grundsätzlich nicht verwendet werden.

2. Eine Aufhebung der Zweckbindung der Erhaltungsrücklage durch Beschluss entspricht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Rücklage hinreichend hoch angesammelt ist, eine „eiserne Reserve“ verbleibt und eine zeitnahe Rückführung gewährleistet ist.

3. Es ist widersprüchlich, die Kosten für die Installation einer Photovoltaikanlage der Erhaltungsrücklage zu entnehmen, wenn nach dem Beschluss über die bauliche Veränderung nur einzelne der Wohnungseigentümer die Kosten zu tragen haben.

AG Mülheim/Ruhr, 25.10.2023, AZ. 13 C 1169/22

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Haftung des Vermieters wegen nicht durchgeführtem Winterdienst

3. November 2025

Haftung des Vermieters wegen nicht durchgeführtem Winterdienst

Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter auch dann für die Erfüllung der Räum- und Streupflichten, wenn sich der Unfall auf einem Grundstücksteil des gemeinschaftlichen Eigentums...

PDF Downloaden
Weiter Ermessenspielraum bei der Kalkulation der Vorschüsse

3. November 2025

Weiter Ermessenspielraum bei der Kalkulation der Vorschüsse

Bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung steht den Wohnungseigentümern sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites...

PDF Downloaden
Verpflichtung des Veräußerers im Zusammenhang mit der Veräußerungszustimmung

3. November 2025

Verpflichtung des Veräußerers im Zusammenhang mit der Veräußerungszustimmung

Für die Zustimmung zur Veräußerung einer Wohnungseigentumseinheit genügt es nicht, dass der Veräußerer lediglich behauptet, der Erwerber sei zahlungsfähig. LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.06.2025 –...

PDF Downloaden