Selbstbeteiligung Wohngebäudeversicherung – Wer zahlt?

Muench News Nov

23. November 2022

Tritt in einer Wohnungseigentumsanlage aufgrund einer defekten Wasserleitung ein Schaden ein, ist ein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der verbundenen Gebäudeversicherung verein-barter Selbstbehalt, durch den der Versicherer einen bestimmten Teil des ansonsten versicherten Inte-resses nicht zu ersetzen hat, wie die Versicherungsprämie nach dem gesetzlichen bzw. vereinbarten Verteilungsschlüssel zu verteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leitungswasserschaden an dem Gemeinschaftseigentum oder – ausschließlich oder teilweise – an dem Sondereigentum entstanden ist. 

BGH, Urteil vom 16. September 2022 

Az. V ZR 69/21 

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Ist das Aufstellen eines Gartenhauses eine bauliche Veränderung?

1. Oktober 2025

Ist das Aufstellen eines Gartenhauses eine bauliche Veränderung?

Ist Gegenstand des Sondernutzungsrechts ein bestimmter Gartenteil, so ist der berechtigte Wohnungseigentümer zwar befugt, die Fläche gärtnerisch zu gestalten oder zu Erholungszwecken zu benutzen. Dagegen...

PDF Downloaden
Schon wieder: Drei Angebote erforderlich?

1. Oktober 2025

Schon wieder: Drei Angebote erforderlich?

Gegen das apodiktische Erfordernis von mindestens drei Vergleichsangeboten spricht schon, dass die Wohnungseigentümer – auch nach Einholung der Vergleichsangebote – nicht verpflichtet sind, das billigste...

PDF Downloaden
Achtung: Gemeinschaftsordnung kann Fälligkeit der Hausgelder (Vorschüsse) festlegen

1. Oktober 2025

Achtung: Gemeinschaftsordnung kann Fälligkeit der Hausgelder (Vorschüsse) festlegen

Die Fälligkeit der Vorschussforderung kann auch in der Gemeinschaftsordnung vereinbart sein. In diesem Fall ist die jeweilige Vereinbarung maßgeblich. Soweit keine Öffnungsklausel vereinbart ist, können...

PDF Downloaden