Wer ist bei einem Verwalterwechsel für den Vermögensbericht zuständig?

Taschenrechner

27. März 2025

Für den Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG) gilt wie für die Jahresabrechnung, dass die Pflicht zur Erstellung den Verwalter trifft, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht im Amt ist.

Scheidet der Verwalter vor Ablauf des Kalenderjahres aus, besteht eine Verpflichtung zur Vorlage eines Vermögensberichts für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden nicht.

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.01.2025 – 2-13 S 109/24

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Haftung des Vermieters wegen nicht durchgeführtem Winterdienst

3. November 2025

Haftung des Vermieters wegen nicht durchgeführtem Winterdienst

Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter auch dann für die Erfüllung der Räum- und Streupflichten, wenn sich der Unfall auf einem Grundstücksteil des gemeinschaftlichen Eigentums...

PDF Downloaden
Weiter Ermessenspielraum bei der Kalkulation der Vorschüsse

3. November 2025

Weiter Ermessenspielraum bei der Kalkulation der Vorschüsse

Bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung steht den Wohnungseigentümern sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites...

PDF Downloaden
Verpflichtung des Veräußerers im Zusammenhang mit der Veräußerungszustimmung

3. November 2025

Verpflichtung des Veräußerers im Zusammenhang mit der Veräußerungszustimmung

Für die Zustimmung zur Veräußerung einer Wohnungseigentumseinheit genügt es nicht, dass der Veräußerer lediglich behauptet, der Erwerber sei zahlungsfähig. LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.06.2025 –...

PDF Downloaden