Folgen pflichtwidriger Zahlung von Abschlägen für Erhaltungsmaßnahmen

AdobeStock

19. März 2024

a. Zahlt der Verwalter im Zuge der Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig Abschläge, kann für die Ermittlung des Schadens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) nicht allein auf die durch die Abschlagszahlungen hervorgerufene Minderung des Gemeinschaftsvermögens abgestellt werden. In den Gesamtvermögensvergleich einzubeziehen ist vielmehr auch, ob und ggf. in welchem Umfang die Werkleistungen vertragsgerecht erbracht worden sind. Die Beweislast dafür, dass den gezahlten Abschlägen keine werthaltigen Leistungen gegenüberstehen, trifft die GdWE.

b. Eine Haftung des Verwalters wegen pflichtwidriger Abschlagszahlungen scheidet aus, solange eine vertragsgerechte Leistung noch im Wege der (Nach-)Erfüllung durch den Werkunternehmer herbeigeführt werden kann.

c. Ist die (Nach-)Erfüllung ausgeschlossen und das Vertragsverhältnis zwischen der GdWE und dem Werkunternehmer in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, haftet der Verwalter für die durch die pflichtwidrigen Abschlagszahlungen entstandenen Schäden neben dem Werkunternehmer. Der Verwalter ist in diesem Fall aber nur Zug um Zug gegen Abtretung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche der GdWE gegen den Werkunternehmer zu Schadensersatz verpflichtet.

BGH, Urteil vom 26.01.2024 – V ZR 162/22

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Wie viele Angebote?

30. April 2024

Wie viele Angebote?

1. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist die Einholung eines dritten Angebots nicht erforderlich, wenn zwei seit langem ortsansässige Fachbetriebe Angebote abgegeben hatten, die bei...

PDF Downloaden
Absenkungsbeschluss muss konkret beschlossen werden!

26. April 2024

Absenkungsbeschluss muss konkret beschlossen werden!

1. Wollen die Wohnungseigentümer gem. § 23 III 2 WEG beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügen soll, muss dies...

PDF Downloaden
Kann Mieter die Unterlagen der WEG einsehen?

19. April 2024

Kann Mieter die Unterlagen der WEG einsehen?

Zur Ausübung des Einsichtsrechts in die Betriebskostenbelege kann der Wohnungseigentümer seinen Mieter ermächtigen. AG Siegen, Urteil vom 27.01.2023 AZ. 17 C 8/22

PDF Downloaden