Absenkungsbeschluss muss konkret beschlossen werden!

AdobeStock web

26. April 2024

1. Wollen die Wohnungseigentümer gem. § 23 III 2 WEG beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügen soll, muss dies in dem entsprechenden Beschluss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

2. Dass ein Umlaufbeschluss durch eine Mehrheitsentscheidung zustande kommen soll, ergibt sich nicht zweifelsfrei aus dem Ziel der Vermeidung einer weiteren Eigentümerversammlung, weil diese auch durch einen einstimmigen Umlaufbeschluss vermieden werden kann.

LG Berlin, Beschluss vom 16.8.2023 AZ. 85 S 59/23

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Kürzung von Hausgeld möglich?

5. Januar 2026

Kürzung von Hausgeld möglich?

1. Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, seine laufenden Hausgeldzahlungen wegen behaupte-ter oder tatsächlicher Mängel am Gemeinschaftseigentum einseitig zu kürzen oder zurückzuhalten. 2. Die Hausgeldzahlungspflicht besteht...

PDF Downloaden
Was vom Balkon ist Gemeinschaftseigentum?

5. Januar 2026

Was vom Balkon ist Gemeinschaftseigentum?

1. Balkone gehören regelmäßig zumindest teilweise zum Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie dem Sondereigentum zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind. 2. Zum Gemeinschaftseigentum zählen insbesondere tragende Bauteile,...

PDF Downloaden
Kappung einer Scheinzypresse als bauliche Veränderung

5. Januar 2026

Kappung einer Scheinzypresse als bauliche Veränderung

1. Anpflanzungen innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage stellen bauliche Anlagen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes dar. 2. Jede Veränderung an einer Anpflanzung – einschließlich der Kappung eines Baumes...

PDF Downloaden