Gedenkstein als grundlegende Umgestaltung?

AdobeStock

22. Juli 2024

Mit der Aufstellung eines Gedenksteins – auch wenn dieser optisch einem Grabstein ähnelt – wird die Wohnanlage nicht grundlegend umgestaltet.

Ein Eigentümer, der aus seiner Wohnung auf diesen Stein und eine Kirche blickt, wodurch sich der Eindruck einer Grabstätte verstärkt, wird nicht unbillig benachteiligt.

Eine Gemeinschaft ist nicht verpflichtet, nur Kunstwerke aufzustellen, die keine Reaktionen oder Diskussionen hervorrufen.

LG Dresden Urteil v. 19.1.2024 – 2 S 177/23; IMR 2024, 295

Hinweis: Nicht rechtskräftig – Revision liegt beim BGH V ZR 22/24

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Wohnungseigentümer als mittelbarer Handlungsstörer?

27. Mai 2025

Wohnungseigentümer als mittelbarer Handlungsstörer?

Einen vermietenden Wohnungseigentümer trifft eine Haftung als mittelbarer Handlungsstörer für von dem Mieter ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss vorgenommene bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn er die...

PDF Downloaden
Trotz Anspruch – zwingend Beschluss bei einer baulichen Veränderung

13. Mai 2025

Trotz Anspruch – zwingend Beschluss bei einer baulichen Veränderung

Ein Wohnungseigentümer, der eine bauliche Veränderung ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss vorgenommen hat, kann dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegenhalten, dass...

PDF Downloaden
Kein Anspruch auf digitale Übermittlung von Verwaltungsunterlagen

9. Mai 2025

Kein Anspruch auf digitale Übermittlung von Verwaltungsunterlagen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 28.11.2024 (Az. 2-13 S 27/24) entschieden, dass Wohnungseigentümern kein Anspruch auf Übersendung von Verwaltungsunterlagen per...

PDF Downloaden