1. Eigentümer haben ein eigenständiges Klagerecht gegenüber Mietern in Fällen der Störung des Eigentums, unabhängig von Maßnahmen der Hausverwaltung.
2. Mieter sind verpflichtet, sich an die Hausordnung zu halten und dürfen keine unzumutbaren Belästigungen für andere Eigentümer oder Bewohner verursachen.
3. Die Durchsetzung von Rechten gegen Mieter kann direkt durch den Eigentümer erfolgen, wenn es sich um eine Beeinträchtigung des eigenen Eigentums handelt.
OLG München, Urteil vom 31.01.2024, Az. 7 U 7576/21