Nach der Abberufung eines Verwalters ist dieser nicht mehr verpflichtet, eine von ihm erstellte Jahresabrechnung zu korrigieren. Die Pflicht zur Erstellung oder Korrektur liegt ausschließlich beim amtierenden Verwalter
(§ 28 Abs. 2 S. 2 WEG). LG Berlin II, Urteil vom 10.12.2024, Az. 56 S 24/24