Gegen das apodiktische Erfordernis von mindestens drei Vergleichsangeboten spricht schon, dass die Wohnungseigentümer – auch nach Einholung der Vergleichsangebote – nicht verpflichtet sind, das billigste oder günstigste Angebot, wie man es bei einer Ausschreibung kennt – anzunehmen und zu realisieren.
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 11.06.2025, Az. 9 C 448/24