Weist die Teilungserklärung den Wohnungseigentümern die Pflege und Erneuerung der Fenster mit Ausnahme des Außenanstrichs zu, bleibt die gesamte Fenstererneuerung regelmäßig Aufgabe der Gemeinschaft.
Die Zuständigkeit für den Außenanstrich spricht für eine einheitliche Gebäudeoptik – dies umfasst auch den vollständigen Austausch der Fenster.
LG Köln, Urteil vom 12.12.2024 – 29 S 58/24