Abrechnungspflicht entsteht am 1.1.

AdobeStock

1. Dezember 2025

Die Pflicht der Gemeinschaft zur Erstellung der Jahresabrechnung entsteht am 1. Januar des folgenden Kalenderjahres; der frühere Verwalter, dessen Amtszeit zum 31. Dezember des Vorjahres geendet hat, ist nicht zur Erstellung der Jahresabrechnung für das Vorjahr verpflichtet.
BGH, Urteil vom 26. September 2025 – V ZR 206/24

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

GdWE ist für Erstellung der Jahresabrechnung zuständig!

1. Dezember 2025

GdWE ist für Erstellung der Jahresabrechnung zuständig!

Zur Erstellung von Jahresabrechnungen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet; als ausführendes Organ muss der bestellte Verwalter auch ausstehende Abrechnungen für Vorjahre erstellen. Daneben kann...

PDF Downloaden
Auslegung der Teilungserklärung: hier Fenster!

1. Dezember 2025

Auslegung der Teilungserklärung: hier Fenster!

Weist die Teilungserklärung den Wohnungseigentümern die Pflege und Erneuerung der Fenster mit Ausnahme des Außenanstrichs zu, bleibt die gesamte Fenstererneuerung regelmäßig Aufgabe der Gemeinschaft. Die...

PDF Downloaden
Einzelbelastung in der Jahresabrechnung

1. Dezember 2025

Einzelbelastung in der Jahresabrechnung

Eine abweichende Kostenverteilung in der Jahresabrechnung ist zulässig, wenn ein Anspruch eines Wohnungseigentümers feststeht – etwa durch Anerkenntnis. Dann darf eine Einzelkostenzuweisung nach § 28...

PDF Downloaden