Abrechnungspflicht entsteht am 1.1.

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1. Dezember 2025

Die Pflicht der Gemeinschaft zur Erstellung der Jahresabrechnung entsteht am 1. Januar des folgenden Kalenderjahres; der frühere Verwalter, dessen Amtszeit zum 31. Dezember des Vorjahres geendet hat, ist nicht zur Erstellung der Jahresabrechnung für das Vorjahr verpflichtet.
BGH, Urteil vom 26. September 2025 – V ZR 206/24

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