Der Verwalter führt grundsätzlich den Vorsitz in der Eigentümerversammlung und darf sich durch einen Mitarbeiter seines Geschäftsbetriebs vertreten lassen. Die Übertragung der Versammlungsleitung auf außenstehende Personen ohne Beschluss ist zwar unzulässig, führt aber nicht zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, wenn der Leiter seine Befugnis zumindest vom Verwalter ableitet und sich der Mangel nicht auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat. (…)
LG München I, Urteil vom 08.05.2025 – 36 S 14653/23 WEG