Ist in der Teilungserklärung die Erhaltungs- und Kostentragungslast für bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums (z.B. Balkone) wirksam auf einzelne Wohnungseigentümer übertragen, fehlt der Eigentümerversammlung die Beschlusskompetenz über entsprechende Erhaltungsmaßnahmen. Ein gegenteiliger Beschluss entspricht daher ordnungsgemäßer Verwaltung bzw. wäre bei positiver Beschlussfassung sogar nichtig.
LG Itzehoe Urteil v. 26.04.2024, 11 S 31/23