Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft wird wegen Verletzung von Mitwirkungsrechten nur dann nichtig, wenn der betroffene Eigentümer besonders schutzbedürftig und auf die Nichtigkeitsfolge zwingend angewiesen ist. Ein bloßer unberechtigter Ausschluss eines Vertreters genügt hierfür regelmäßig nicht.
AG Herne, Urteil v. 11.11.2025 Az. 28 C 3/25