Eine Eigentümerversammlung muss nicht wegen des unstornierbaren Urlaubs eines Eigentümers außerhalb der Schulferien verlegt werden.
Die Terminierung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters unter Berücksichtigung organisatorischer Belange.
AG München, Urteil vom 21.07.2025 – 1291 C 22058/24 WEG