Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 28 Abs. 3 WEG befugt zu beschließen, wie Forderungen zu erfüllen sind.
Ein Beschluss, der Eigentümer zur Teilnahme am Lastschriftverfahren verpflichtet, ist daher kompetenzgemäß und ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechend.
LG Frankfurt a. M., Hinweisbeschl. v. 13.2.2025 – 2-09 S 60/24