Abberufung des Verwalters bei einem langfristigen Verwaltervertrag

Business people signing contract making a deal with real estate

23. November 2023

Der Verwalter kann auch dann gemäß § 26 Abs. 3 S. 1 WEG jederzeit ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden, wenn das Bestellungsrechtsverhältnis vor dem 1.12.2020 begründet wurde.

Der Verwaltervertrag endet auch dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung des Verwalters.

Eine Vertragsbeendigung zum Zeitpunkt der Abberufung folgt bei einer Abberufung ohne wichtigen Grund hingegen nicht aus einer in einem Verwaltervertrag, der vor dem 1.12.2020 geschlossen wurde, enthaltenen Kopplungsklausel, wonach der Verwaltervertrag mit der Abberufung endet.

LG Frankfurt/M., Urteil vom 07.09.2023, 2-13 S 6-23

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

GdWE bleibt auch bei Abwälzung der Erhaltungslast zuständig!

1. Juni 2026

GdWE bleibt auch bei Abwälzung der Erhaltungslast zuständig!

a) Eine Vereinbarung, durch die die Erhaltung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Balkone) auf einzelne Wohnungseigentümer übertragen wird, ändert nichts an der Beschlusskompetenz der...

PDF Downloaden
Sanierungsmaßnahmen: Großer Spielraum für die GdWE

1. Juni 2026

Sanierungsmaßnahmen: Großer Spielraum für die GdWE

Für die Wirksamkeit eines Beschlusses genügt bereits eine schlagwortartige Beschreibung des Beschlussgegenstands. Wohnungseigentümer haben bei Sanierungsmaßnahmen einen weiten Ermessensspielraum – sowohl beim „Ob“, „Wann“ als...

PDF Downloaden
Kostenverteilung bei Erhaltungsmaßnahmen: Grenzen für Mehrheitsbeschlüsse

1. Juni 2026

Kostenverteilung bei Erhaltungsmaßnahmen: Grenzen für Mehrheitsbeschlüsse

Eine Änderung der Kostenverteilung bei Erhaltungsmaßnahmen muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Werden bei unterschiedlich großen Wohnungen die Kosten abweichend vom vereinbarten Schlüssel (z. B. Wohnfläche) nach...

PDF Downloaden