Die Fälligkeit der Vorschussforderung kann auch in der Gemeinschaftsordnung vereinbart sein. In diesem Fall ist die jeweilige Vereinbarung maßgeblich. Soweit keine Öffnungsklausel vereinbart ist, können die Wohnungseigentümer hiervon keine ab-weichende Regelung beschließen.
AG Hildesheim, Urteil vom 27.02.2024 – 126 C 15/23