Anspruch auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten?

Muench News Sept

26. September 2022

1. Begehrt ein Wohnungseigentümer die Aufnahme von Beschlussanträgen auf die Tagesordnung mit dem Ziel, durch seinen Antrag oder eine Vielzahl von Anträgen einen ordnungsmäßigen Ablauf der Versammlung zu gefährden oder die Versammlung ihres Zwecks zu berauben, ist sein Vorgehen rechtsmissbräuchlich.

2. Ebenso darf der in Aussicht genommene Beschluss nicht von vorneherein rechtswidrig und unter allen Umständen anfechtbar sein.

3. Liegen solche Voraussetzungen nicht vor, hat der Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran, dass sein Anliegen auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung gesetzt wird. Der Einladende (in der Regel der Verwalter) hat grundsätzlich kein Recht, den gewünschten Tages-ordnungspunkt auf Notwendigkeit/Richtigkeit/Sachlichkeit zu prüfen.

 

LG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2022 – 318 T 16/22

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Erneut Erster Platz für Münch im Branchenmanager

23. April 2025

Erneut Erster Platz für Münch im Branchenmanager

Auch im Jahr 2025 wird Münch wiederholt vom REGIO MANAGER ausgezeichnet und setzt sich an die Spitze der „Starken Partner“. Im Raum Köln/Bonn/Aachen gehört sowohl...

Mischbefüllung der Rücklage zulässig?

22. April 2025

Mischbefüllung der Rücklage zulässig?

1. Es besteht eine Beschlusskompetenz, über eine Änderung des Verteilerschlüssels für Rücklagen zu beschließen, bzw. einen von dem vereinbarten Kostenschlüssel abweichenden Schlüssel für die Rücklagenbefüllung...

PDF Downloaden
Wann sind Altvereinbarungen nach der WEG-Reform 2020 gültig?

16. April 2025

Wann sind Altvereinbarungen nach der WEG-Reform 2020 gültig?

Ältere Gemeinschaftsordnungen enthalten eine Vielzahl von Vereinbarungen, bei denen nicht klar ist, ob diese nach der WEG-Reform 2020 weiter gelten. Dabei kann es sich um...

PDF Downloaden