Beschlusskompetenz zur Änderung der Fälligkeit der Zahlungspflichten?

Faelligkeit AdobeStock

4. Dezember 2024

Die Eigentümer haben keine Beschlusskompetenz, eine Fälligkeitsregelung in der Teilungserklärung abzuändern.

Der Inhalt der Teilungserklärung geht der Regelung des § 28 Abs. 3 WEG insoweit vor, dass allenfalls durch eine Änderung der Teilungserklärung von der Regelung abgewichen werden kann.

LG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2024 – 3 S 13/24

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