Ein Immobilienmakler, der Mietinteressenten bei der Wohnungsvermittlung wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt, verstößt gegen § 19 Abs. 2 AGG und haftet persönlich auf immateriellen Schadensersatz sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2026 – I ZR 129/25