Ein Beschluss, wonach Eigentümer ihre Balkone „sanieren“ sollen, ist mangels inhaltlicher Konkretisierung unbestimmt und daher unwirksam. Eine Maßnahme, die ausschließlich das Sondereigentum betrifft, unterliegt zudem nicht der Beschlusskompetenz der GdWE.
AG Friedberg, Urteil vom 10.01.2025, Az. 2 C 580/24