Eine abweichende Kostenverteilung in der Jahresabrechnung ist zulässig, wenn ein Anspruch eines Wohnungseigentümers feststeht – etwa durch Anerkenntnis.
Dann darf eine Einzelkostenzuweisung nach § 28 Abs. 2 WEG erfolgen, auch wenn sie von der Re-gelverteilung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG abweicht.
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.07.2025 – 980b C 3/25 WEG