Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche durch den einzelnen Sondereigentümer

AdobeStock Kopie

16. Februar 2024

1. Die Ausübungs- und Wahrnehmungsbefugnis und damit auch das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte steht ausschließlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Dazu zählt auch die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche.

2. Weiterhin kann sich ein Sondereigentümer auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen, wenn die besorgte Beeinträchtigung ausschließlich oder zumindest auch sein Sondereigentum betrifft.

VG Berlin, Beschluss vom 23.11.2023, Az. 19 L 225.23

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Wohnungseigentümer als mittelbarer Handlungsstörer?

27. Mai 2025

Wohnungseigentümer als mittelbarer Handlungsstörer?

Einen vermietenden Wohnungseigentümer trifft eine Haftung als mittelbarer Handlungsstörer für von dem Mieter ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss vorgenommene bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn er die...

PDF Downloaden
Trotz Anspruch – zwingend Beschluss bei einer baulichen Veränderung

13. Mai 2025

Trotz Anspruch – zwingend Beschluss bei einer baulichen Veränderung

Ein Wohnungseigentümer, der eine bauliche Veränderung ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss vorgenommen hat, kann dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegenhalten, dass...

PDF Downloaden
Kein Anspruch auf digitale Übermittlung von Verwaltungsunterlagen

9. Mai 2025

Kein Anspruch auf digitale Übermittlung von Verwaltungsunterlagen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 28.11.2024 (Az. 2-13 S 27/24) entschieden, dass Wohnungseigentümern kein Anspruch auf Übersendung von Verwaltungsunterlagen per...

PDF Downloaden