Genehmigung bereits umgesetzter baulicher Veränderungen

Zwei zugemauerte Fenster

31. Mai 2023

Wenn nach einer Gemeinschaftsordnung (vor 2007) bauliche Veränderungen und Aufwendungen ei-ner Mehrheit von 3/4 aller vorhandenen Stimmen bedürfen, hat diese Vereinbarung mit Inkrafttreten des WEMoG zum 01.12.2020 gemäß § 47 WEG ihre Wirksamkeit verloren.

Die damals gültigen gesetzlichen Regelungen zu baulichen Veränderungen (§ 22 WEG a.F.) sollten hierdurch abgesenkt und erleichtert werden; der § 20 WEG n.F. ist dagegen noch milder, da danach bauliche Veränderungen mit einfacher Mehrheit beschlossen bzw. genehmigt werden können.

Das Zumauern des Fensters ohne eine Baugenehmigung und die neue Optik des Objekts stellen keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage oder eine unbillige Benachteiligung der sich gestört fühlenden Nachbarin/Miteigentümerin dar.

AG München, Urteil vom 13.10.2022 – 1293 C 365/22

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Abrechnungspflicht entsteht am 1.1.

1. Dezember 2025

Abrechnungspflicht entsteht am 1.1.

Die Pflicht der Gemeinschaft zur Erstellung der Jahresabrechnung entsteht am 1. Januar des folgenden Kalenderjahres; der frühere Verwalter, dessen Amtszeit zum 31. Dezember des Vorjahres...

PDF Downloaden
GdWE ist für Erstellung der Jahresabrechnung zuständig!

1. Dezember 2025

GdWE ist für Erstellung der Jahresabrechnung zuständig!

Zur Erstellung von Jahresabrechnungen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet; als ausführendes Organ muss der bestellte Verwalter auch ausstehende Abrechnungen für Vorjahre erstellen. Daneben kann...

PDF Downloaden
Auslegung der Teilungserklärung: hier Fenster!

1. Dezember 2025

Auslegung der Teilungserklärung: hier Fenster!

Weist die Teilungserklärung den Wohnungseigentümern die Pflege und Erneuerung der Fenster mit Ausnahme des Außenanstrichs zu, bleibt die gesamte Fenstererneuerung regelmäßig Aufgabe der Gemeinschaft. Die...

PDF Downloaden