Grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage; unbillige Benachteiligung

AdobeStock

15. März 2024

1. Beschließen die Wohnungseigentümer die Durchführung oder Gestattung einer baulichen Veränderung, die ein Wohnungseigentümer unter Berufung auf § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG verlangt, ist der Beschluss auf die Klage eines anderen Wohnungseigentümers nur für ungültig zu erklären, wenn die beschlossene Maßnahme entgegen § 20 Abs. 4 Halbs. 1 WEG die Wohnanlage grundlegend umgestaltet bzw. einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt oder der Beschluss an einem anderen (allgemeinen) Beschlussmangel leidet.

2. Ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG im Einzelnen vorliegen und ob die bauliche Veränderung insbesondere angemessen ist, ist bei einer Anfechtungsklage gegen einen dem Verlangen eines Eigentümers stattgebenden Beschluss ohne Bedeutung. Auf diese Voraussetzungen kommt es nur an, wenn der Individualanspruch des Wohnungseigentümers abgelehnt worden ist und sich dieser mit einer Anfechtungsklage gegen den Negativbeschluss wendet und/oder den Anspruch mit der Beschlussersetzungsklage weiterverfolgt.

3. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage ist bei einer Maßnahme, die der Verwirklichung eines Zweckes i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient, zumindest typischerweise nicht anzunehmen; der von dem Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Kategorien von Maßnahmen ist bei der Prüfung, ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt, im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen.

BGH, Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 33/23

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Erneut Erster Platz für Münch im Branchenmanager

23. April 2025

Erneut Erster Platz für Münch im Branchenmanager

Auch im Jahr 2025 wird Münch wiederholt vom REGIO MANAGER ausgezeichnet und setzt sich an die Spitze der „Starken Partner“. Im Raum Köln/Bonn/Aachen gehört sowohl...

Mischbefüllung der Rücklage zulässig?

22. April 2025

Mischbefüllung der Rücklage zulässig?

1. Es besteht eine Beschlusskompetenz, über eine Änderung des Verteilerschlüssels für Rücklagen zu beschließen, bzw. einen von dem vereinbarten Kostenschlüssel abweichenden Schlüssel für die Rücklagenbefüllung...

PDF Downloaden
Wann sind Altvereinbarungen nach der WEG-Reform 2020 gültig?

16. April 2025

Wann sind Altvereinbarungen nach der WEG-Reform 2020 gültig?

Ältere Gemeinschaftsordnungen enthalten eine Vielzahl von Vereinbarungen, bei denen nicht klar ist, ob diese nach der WEG-Reform 2020 weiter gelten. Dabei kann es sich um...

PDF Downloaden