Grundsatzurteil: Geltendmachung von Haushaltsnahen Dienstleistungen

AdobeStock +

14. Januar 2024

1. Mieter können die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

2. Eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016 (BStBl. I 2016, 1213), die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach § 35a Abs. 5 Satz3 EStG enthält, reicht vorbehaltlich sich aufdrängender Zweifel an deren Richtigkeit für die Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG regelmäßig aus.

BFH, Urteil vom 22.02.2023 – VI R 24/20

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Vorkaufsrecht auch bei Umwandlung in Teileigentum?

31. Juli 2025

Vorkaufsrecht auch bei Umwandlung in Teileigentum?

In analoger Anwendung des § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch dann ein Vorkaufsrecht des Mieters entstehen, wenn anstelle von Wohnungseigentum Teileigentum an...

PDF Downloaden
Fristlose Kündigung wg. fehlender Bankbürgschaft?

21. Juli 2025

Fristlose Kündigung wg. fehlender Bankbürgschaft?

Ist ein Mieter mit der Leistung einer als Mietsicherheit (§ 551 BGB) vereinbarten Bankbürgschaft im Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht nach § 569...

PDF Downloaden
Ausweis der Umsatzsteuer in der Jahres- bzw. Betriebskostenabrechnung?

14. Juli 2025

Ausweis der Umsatzsteuer in der Jahres- bzw. Betriebskostenabrechnung?

a) Haben die Parteien eines gewerblichen Mietverhältnisses vereinbart, dass der Mieter die Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten übernimmt, wenn eine solche anfällt, kann der Vermieter...

PDF Downloaden