Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter auch dann für die Erfüllung der Räum- und Streupflichten, wenn sich der Unfall auf einem Grundstücksteil des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft ereignet hat.
BGH, Urteil vom 06.08.2025 – VIII ZR 250/23 (Leitsätze der Redaktion)