Inhaltsgleicher Zweitbeschluss nach und trotz gerichtlicher Ungültigerklärung des Erstbeschlusses

Muench News Nov

31. Mai 2023

Nachdem ein Beschluss wegen eines materiellen Beschlussmangels rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, darf ein im Kern inhaltsgleicher Zweitbeschluss nur dann gefasst werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass dieses Vorgehen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht; das kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn der in dem Vorprozess benannte Beschlussmangel behoben worden ist oder wenn sich die darauf bezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände geändert haben (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20.12.1990 – V ZB 8/90, ZMR 1991, 146 = BGHZ 113, 197, 200).

BGH, Urteil vom 10.02.2023 – V ZR 246/21

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