Ist nicht nur die Erstausstattung, sondern auch die Erneuerung von Rauchwarnmeldern eine Modernisierung?

NEWS

30. August 2023

1. Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern stellt – anders als deren erstmaliger Einbau (dazu BGH, 17.06.2015 – VIII ZR 216/14, ZMR 2015, 760 und VIII ZR 290/14, ZMR 2015, 761) – grundsätzlich keine Modernisierung im Sinne von § 555b BGB dar, wenn mit ihr eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung nicht verbunden ist.

2. Der Vermieter ist aufgrund einer solchen Erneuerungsmaßnahme deshalb auch dann nicht zu einer Erhöhung der Miete nach §§ 559 ff. BGB berechtigt, wenn die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte erstmalige Ausstattung der Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern weder zu einer zusätzlichen Belastung des Mieters mit Betriebskosten noch zu einer Mieterhöhung geführt hat.

BGH, Urteil vom 24.05.2023 – VIII ZR 213/21

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Bis wann ist die Erteilung der Jahresabrechnung fällig?

15. Juli 2024

Bis wann ist die Erteilung der Jahresabrechnung fällig?

Jeder Eigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Maßnahme der Verwaltung nach § 18 Abs. 1 WEG die Aufstellung der Jahresabrechnung verlangen. Soweit §...

PDF Downloaden
Untergemeinschaften sind nicht rechtsfähig!

10. Juli 2024

Untergemeinschaften sind nicht rechtsfähig!

a) Sind nach der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage weitgehend verselbstständigte Untergemeinschaften gebildet, kann nur die Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümer die den einzelnen Erwerbern aus den jeweiligen Verträgen...

PDF Downloaden
Berechnung einer Sonderumlage?

8. Juli 2024

Berechnung einer Sonderumlage?

Grundsätzlich muss in einem Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage die auf den einzelnen Eigentümer entfallende Summe betragsmäßig bestimmt sein. Es reicht aber aus, wenn...

PDF Downloaden