1. Die Anbringung einer Kameraattrappe kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn bei objektiver Betrachtung der Eindruck einer Überwachung entsteht.
2. Maßgeblich ist nicht, ob tatsächlich eine Videoaufzeichnung erfolgt, sondern wie die Maßnahme von einem verständigen Betroffenen wahrgenommen wird.
3. Ein berechtigtes Sicherheitsinteresse des Eigentümers rechtfertigt den Einsatz einer Kameraattrappe nur dann, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen.
4. Auch ohne tatsächliche Datenerhebung kann eine Überwachungsdrucksituation entstehen, die unzulässig ist.
LG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2025, 19 S 20/25