1. Anpflanzungen innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage stellen bauliche Anlagen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes dar.
2. Jede Veränderung an einer Anpflanzung – einschließlich der Kappung eines Baumes – bedarf grundsätzlich eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, sofern keine abweichende Regelung besteht.
3. Erfolgt eine Veränderung eigenmächtig und ohne Beschluss, kann jeder Wohnungseigentümer die Wiederherstellung bzw. Wiederanpflanzung verlangen.
4. Ein Anspruch auf Wiederherstellung besteht auch dann, wenn die Pflanze bereits Schädigungen aufwies, aber nicht akut absterbend war.
LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2025 – 318 S 39/23