Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 28.11.2024 (Az. 2-13 S 27/24) entschieden, dass Wohnungseigentümern kein Anspruch auf Übersendung von Verwaltungsunterlagen per E-Mail oder als Digitalkopie zusteht, wenn diese Unterlagen der Gemeinschaft lediglich in Papierform vorliegen.