Das zeitlich befristete Aufstellen einer freistehenden Kinderwagen-Garage auf Gemeinschaftseigentum stellt keine bauliche Veränderung, sondern lediglich eine zulässige Gebrauchsausübung dar, wenn kein Eingriff in die Bausubstanz erfolgt und die Maßnahme nicht auf Dauer angelegt ist.
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 10.04.2025, Az. 980b C 16/24 WEG