1. Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, seine laufenden Hausgeldzahlungen wegen behaupte-ter oder tatsächlicher Mängel am Gemeinschaftseigentum einseitig zu kürzen oder zurückzuhalten.
2. Die Hausgeldzahlungspflicht besteht unabhängig von der ordnungsgemäßen Verwaltung oder der Mängelfreiheit des Gemeinschaftseigentums.
3. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht und setzt regelmäßig einen rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch voraus.
4. Streitigkeiten über Mängel oder Pflichtverletzungen der Gemeinschaft sind gesondert geltend zu machen und rechtfertigen keinen Zahlungsstopp.
BGH, Urteil vom 14.11.2025, V ZR 190/24