Wohnungseigentümer haben bei Maßnahmen zur Barrierefreiheit grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Eigentümergemeinschaft diese erlaubt („Ob“)
– auch ohne besonderen Anlass. Über die konkrete Umsetzung („Wie“) dürfen jedoch weiterhin die Eigentümer entscheiden.
LG Dortmund, Urteil v. 21.11.2025, Az. 17 S 54/25