Untergemeinschaften sind nicht rechtsfähig!

AdobeStock Untergruppe

10. Juli 2024

a) Sind nach der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage weitgehend verselbstständigte Untergemeinschaften gebildet, kann nur die Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümer die den einzelnen Erwerbern aus den jeweiligen Verträgen mit dem Veräußerer wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums zustehenden Rechte auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; dies gilt auch dann, wenn die Mängel nur den einer Untergemeinschaft zugeordneten Teil der Anlage betreffen.

b) Die Kompetenz, durch Beschluss über die gerichtliche Geltendmachung der vergemeinschafteten Ansprüche und die mit der Prozessführung im Zusammenhang stehenden Fragen (hier: Aufnahme von Vergleichsverhandlungen und Erhebung einer Sonderumlage zur Finanzierung der Prozesskosten) zu entscheiden, steht ebenfalls allein der Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.

BGH, Urteil vom 23. Februar 2024, Az. V ZR 132/23

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Neues Mitglied der Geschäftsführung

14. Januar 2025

Neues Mitglied der Geschäftsführung

Neben den langjährigen Geschäftsführern Dirk Hennies und Michael Petr ergänzt Matthias Felder ab Januar 2025 das Team der Geschäftsführer der Münch Wohnungsverwaltung GmbH. Wir freuen...

Was wird bei der Jahresabrechnung angefochten?

20. Dezember 2024

Was wird bei der Jahresabrechnung angefochten?

Fehler der einem Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zugrunde liegenden Jahresabrechnung können nur dann zu einer gerichtlichen Ungültigerklärung führen, wenn der...

PDF Downloaden
Was ist denn hier los? One, two, three …

16. Dezember 2024

Was ist denn hier los? One, two, three …

a) Ein innerhalb der Schonfrist (…) erfolgter Ausgleich des Mietrückstands beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf (…) gestützte...

PDF Downloaden