Wann kann die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen versagt werden?

Keine Einsicht AdobeStock

4. Februar 2025

1. Wohnungseigentümer haben grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen, sofern diese das gemeinschaftliche Eigentum betreffen und die Einsicht zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.

2. Die Verwaltung ist verpflichtet, die Einsichtnahme unverzüglich zu ermöglichen, es sei denn, berechtigte Geheimhaltungsinteressen stehen entgegen.

3. Eine verweigerte Einsicht kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, wenn dem Eigentümer hierdurch Nachteile entstehen.

LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 13.01.2025, 2 – 13 S 615/23

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

GdWE bleibt auch bei Abwälzung der Erhaltungslast zuständig!

1. Juni 2026

GdWE bleibt auch bei Abwälzung der Erhaltungslast zuständig!

a) Eine Vereinbarung, durch die die Erhaltung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Balkone) auf einzelne Wohnungseigentümer übertragen wird, ändert nichts an der Beschlusskompetenz der...

PDF Downloaden
Sanierungsmaßnahmen: Großer Spielraum für die GdWE

1. Juni 2026

Sanierungsmaßnahmen: Großer Spielraum für die GdWE

Für die Wirksamkeit eines Beschlusses genügt bereits eine schlagwortartige Beschreibung des Beschlussgegenstands. Wohnungseigentümer haben bei Sanierungsmaßnahmen einen weiten Ermessensspielraum – sowohl beim „Ob“, „Wann“ als...

PDF Downloaden
Kostenverteilung bei Erhaltungsmaßnahmen: Grenzen für Mehrheitsbeschlüsse

1. Juni 2026

Kostenverteilung bei Erhaltungsmaßnahmen: Grenzen für Mehrheitsbeschlüsse

Eine Änderung der Kostenverteilung bei Erhaltungsmaßnahmen muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Werden bei unterschiedlich großen Wohnungen die Kosten abweichend vom vereinbarten Schlüssel (z. B. Wohnfläche) nach...

PDF Downloaden