1. Balkone gehören regelmäßig zumindest teilweise zum Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie dem Sondereigentum zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind.
2. Zum Gemeinschaftseigentum zählen insbesondere tragende Bauteile, Balkonplatte, Abdichtung, Brüstung sowie konstruktive Elemente, die für Bestand und Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind.
3. Schäden an Balkonen begründen grundsätzlich Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft, soweit Gemeinschaftseigentum betroffen ist.
4. Eine abweichende Zuordnung setzt eine klare und eindeutige Regelung in der Gemeinschaftsord-nung bzw. Teilungserklärung voraus.
LG Stuttgart, Beschluss vom 7.5.2025, 19 S 8/25