Außenaufzug zur Barriere-Reduzierung als eine privilegierte „angemessene“ bauliche Veränderung

AdobeStock

4. März 2024

Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-4 WEG aufgeführten Zwecke dient, ist regelmäßig angemessen. Die Angemessenheit ist nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher baulicher Gegebenheiten oder eines außergewöhnlichen Begehrens zu verneinen, wenn die bauliche Veränderung bei der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu Nachteilen führt, die bei wertender Betrachtung außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Nachteile, die typischerweise aufgrund einer privilegierten baulichen Veränderung eintreten, begründen regelmäßig nicht deren Unangemessenheit.

BGH, Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 244/22

Mehr dazu erfahren Sie hier:

Weitere Newsartikel

Bis wann ist die Erteilung der Jahresabrechnung fällig?

15. Juli 2024

Bis wann ist die Erteilung der Jahresabrechnung fällig?

Jeder Eigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Maßnahme der Verwaltung nach § 18 Abs. 1 WEG die Aufstellung der Jahresabrechnung verlangen. Soweit §...

PDF Downloaden
Untergemeinschaften sind nicht rechtsfähig!

10. Juli 2024

Untergemeinschaften sind nicht rechtsfähig!

a) Sind nach der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage weitgehend verselbstständigte Untergemeinschaften gebildet, kann nur die Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümer die den einzelnen Erwerbern aus den jeweiligen Verträgen...

PDF Downloaden
Berechnung einer Sonderumlage?

8. Juli 2024

Berechnung einer Sonderumlage?

Grundsätzlich muss in einem Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage die auf den einzelnen Eigentümer entfallende Summe betragsmäßig bestimmt sein. Es reicht aber aus, wenn...

PDF Downloaden